Minderheitsbericht (§ 78 Abs. 7)
Der Minderheitsbericht ist eine Darstellung der abweichenden Meinung der in der Minderheit gebliebenen Mitglieder des Prüfungsausschusses.
Der Minderheit bleibt es unbenommen, ihre Anschauung als Minderheitsbericht dem Gemeinderat vorzulegen. Dieser Bericht ist vom Bürgermeister auf jeden Fall auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Gemeinderates zu nehmen.